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   BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81   

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https://dejure.org/1985,3473
BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81 (https://dejure.org/1985,3473)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1985 - VII R 148/81 (https://dejure.org/1985,3473)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1985 - VII R 148/81 (https://dejure.org/1985,3473)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung von Personen, denen eine Vermögensverwaltung aufgrund behördlicher Anordnung zusteht, für die Zahlung einer Steuerschuld - Ordnungsgemäße Voranmeldung und fristgerechte Zahlung der Umsatzsteuer als Berufspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
    Sie war zunächst in § 69 des Entwurfs einer AO der Bundesregierung (BTDrucks VI/1982) vorgesehen, wurde aber vom Finanzausschuß des Deutschen Bundestages gestrichen (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses zu § 69, BTDrucks 7/4292 S. 23), und zwar mit der Begründung, es sei systematisch nicht zu vertreten, die Haftung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe von einer vorherigen ehren- oder berufsgerichtlichen Maßnahme abhängig zu machen (vgl. Ausführungen in Bericht und Antrag des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292 S. 8 unter I. 4. b), ff), auf die sich die Ausführungen über die Streichung des § 69 Abs. 2 des Regierungsentwurfs der AO beziehen).

    Anstelle der Regelung in § 69 Abs. 2 des Regierungsentwurfs der AO wurde sodann auf Anregung des Finanzausschusses die Regelung in § 191 Abs. 2 AO 1977 in den Entwurf aufgenommen (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292 S. 34 zu § 191, und S. 104, § 191 Abs. 2).

    Dieser Regelung liegt - wie derjenigen in § 411 AO 1977 - erkennbar die Erwägung zugrunde, den Sachverstand der Berufskammern für Haftungsverfahren gegen Angehörige der steuerberatenden Berufe zwar nutzbar zu machen (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292 S. 8), ohne jedoch die Entscheidung darüber, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, der Finanzbehörde zu entziehen.

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
    Sie war zunächst in § 69 des Entwurfs einer AO der Bundesregierung (BTDrucks VI/1982) vorgesehen, wurde aber vom Finanzausschuß des Deutschen Bundestages gestrichen (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses zu § 69, BTDrucks 7/4292 S. 23), und zwar mit der Begründung, es sei systematisch nicht zu vertreten, die Haftung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe von einer vorherigen ehren- oder berufsgerichtlichen Maßnahme abhängig zu machen (vgl. Ausführungen in Bericht und Antrag des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292 S. 8 unter I. 4. b), ff), auf die sich die Ausführungen über die Streichung des § 69 Abs. 2 des Regierungsentwurfs der AO beziehen).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
    Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich aber unbedenklich, das Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren anzuwenden; der Bürger kann nicht darauf vertrauen, daß Verfahrensrecht unverändert bleibt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. März 1975 2 BvR 135-139/75, BVerfGE 39, 156, 167, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66

    Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
    Eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt zumindest auch dann vor, wenn sie sich aus einem Bescheid ergibt, der Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung ist, und wenn die Urteilsgründe des FG einen Hinweis auf diesen Bescheid enthalten, wobei nicht erforderlich ist, daß der Bescheid näher bezeichnet ist (vgl. Entscheidungen des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, 217, BStBl II 1968, 285, und vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, 335, BStBl II 1968, 589).
  • BFH, 27.06.1973 - I R 172/71

    Steuerbevollmächtigte - Liquidatoren von juristischen Personen - Ausübung ces

    Auszug aus BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
    Ob die Entscheidung des BFH (Urteil vom 27. Juni 1973 I R 172/71, BFHE 110, 171, BStBl II 1973, 832), daß Steuerbevollmächtigte, die als Liquidatoren juristischer Personen tätig werden, nicht in Ausübung ihres Berufs handeln, zu einer anderen Entscheidung Anlaß gibt, wie das FG meint, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, da der Kläger, wie dargelegt, unabhängig davon als Haftender in Anspruch zu nehmen ist, ob er in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt gehandelt hat.
  • BFH, 10.05.1968 - VI R 7/66

    Geschlossener Tatbestand - Ergänzung aus anderen Vorschriften - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
    Eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt zumindest auch dann vor, wenn sie sich aus einem Bescheid ergibt, der Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung ist, und wenn die Urteilsgründe des FG einen Hinweis auf diesen Bescheid enthalten, wobei nicht erforderlich ist, daß der Bescheid näher bezeichnet ist (vgl. Entscheidungen des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, 217, BStBl II 1968, 285, und vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, 335, BStBl II 1968, 589).
  • BFH, 17.10.1957 - V 167/55 U

    Haftungsbeschränkung für Rechtsanwälte als Komkursverwalter

    Auszug aus BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
    Auch der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 17. Oktober 1957 V 167/55 U, BFHE 65, 573, BStBl III 1957, 453) hat diese Meinung vertreten.
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Ebenso wenig ist bei der Abgrenzung einer freiberuflichen von einer sonstigen selbständigen Tätigkeit --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Rechtsprechung des BFH einschlägig, die zu ausdrücklich berufsrechtlich beeinflussten Vorschriften der § 109 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. § 191 Abs. 2 AO 1977 ergangen ist (so BFH-Urteile vom 17. Oktober 1957 V 167/55 U, BStBl III 1957, 453; vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BFHE 186, 7, BStBl II 1998, 760; vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134; vom 27. Juni 1973 I R 172/71, BFHE 110, 171, BStBl II 1973, 832).
  • BFH, 13.05.1998 - II R 4/96

    Haftungsbescheid gegen Testamentsvollstrecker

    Ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt deshalb regelmäßig in Ausübung seines Berufes i.S. des § 191 Abs. 2 AO 1977 (für Rechtsanwälte als Konkursverwalter vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1957 V 167/55 U, BFHE 65, 573, BStBl III 1957, 453; offengelassen im BFH-Urteil vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134).
  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

    Rechnungsaussteller ist im Streitfall die A, für deren Vermögen der Kläger als Konkursverwalter tätig geworden ist (§§ 209, 6 Abs. 2 KO; zur Zurechnung des Handelns eines Dritten bei Ausstellung und Ausgabe von Rechnungen im Namen eines anderen vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, 97, BStBl II 1993, 357, 359; im Konkursfall ferner Senatsurteil vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134; allgemein Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 6 Rdnr. 6 a).
  • BFH, 07.08.1990 - VII R 120/89

    Bestimmte Äußerung des Finanzamtes als Abrechnungsbescheid - Bindung an die

    Es ist daher gemäß Art. 97 § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) nach den Vorschriften der AO 1977 zu Ende zu führen, da es an entgegengesetzten Vorschriften fehlt (vgl. auch Senatsurteil vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134, 135).
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